Satzung des Kreisverbandes Herne in der Fassung vom März 1997

§ 1      Rechtsform, Gliederung, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Kreisverband Herne ist ein eingetragener Verein im Sinne des deutschen Vereinsrechts mit dem offiziellen Namen Europa-Union Deutschland, Kreisverband Herne e.V. und der traditionellen Kurzfassung Europa-Union Herne.
  2. Die Europa-Union Herne ist Gliederungsverband des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.
  3. Der Landesverband ist seinerseits Gliederungsverband des Bundesverbandes, der Europa-Union Deutschland e.V.
  4. Alle Gliederungen der Europa-Union Deutschland gehören dem internationalen Dachverband der Europäischen Bewegung und der Union Europäischer Föderalisten (U.E.F.) mit Sitz in Brüssel an.
  5. Der Sitz des Vereins ist Herne.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zweck und Programm

  1. Die Europa-Union Herne ist eine überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation. Sie bekennt sich zum „Hertensteiner Programm“ vom 21. September 1946 (siehe Anlage), zur „Europäischen Menschenrechtskonvention“ vom 4. November 1950 und zum „Düsseldorfer Programm“ der Europa-Union Deutschland vom 28. Oktober 2012.
  2. Unter voller Wahrung ihrer geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit will die Europa-Union Herne die öffentliche Meinung, die politischen Parteien, die Parlamente und die Regierungen für die föderative und parlamentarisch-demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker gewinnen.
  3. Die Europa-Union Herne arbeitet im Rahmen der Europäischen Bewegung mit anderen Verbänden, die eine föderative und parlamentarisch-demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker anstreben, zusammen.

§ 3      Gemeinnützigkeit

  1. Die Europa-Union Herne verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass Vorträge, Diskussionsforen und Veranstaltungen anderer Art zu Europa relevanten Themen organisiert und diesbezügliche Initiativen anderer gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen ideell oder finanziell unterstützt werden.
  3. Es dürfen keine Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwendet werden.
  4. Die Europa-Union Herne ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Europa-Union Herne fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes.
  6. Bei Auflösung der Europa-Union Herne oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Europa-Union Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4      Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Europa-Union Herne kann erworben werden von
    1. natürlichen Personen,
    2. Personenvereinigungen sowie von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Annahme eines Aufnahmeantrages seitens des Kreisvorstandes erworben.
  3. Dieser Vorgang bedarf zudem der Zustimmung des Landesvorstandes. Sie gilt als erteilt, wenn der Landesverband der Aufnahme nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Aufnahmemeldung bei ihm widerspricht.
  4. Mitglieder des bisherigen Kreisverbands Herne der Europa-Union Deutschland e.V. werden als Mitglieder in den neuen Verein Europa-Union Herne aufgenommen.

§ 5      Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes verdienten Kreisverbandsmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft des Kreisverbandes verleihen.
  2. Ehrenmitglieder haben das Recht, beratend an den Kreisvorstandssitzungen teilzunehmen.
  3. Ehrenmitglieder des bisherigen Kreisverbands Herne der Europa-Union Deutschland e.V. werden als Ehrenmitglied in den neuen Verein Europa-Union Herne aufgenommen.

§ 6      Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft bei der Europa-Union Herne endet durch Übertritt in einen anderen Kreis-, Stadt- oder Ortsverband der Europa-Union Deutschland e.V., Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Ein Übertritt in einen anderen Kreis-, Stadt- oder Ortsverband der Europa-Union Deutschland e.V. kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand erfolgen.
  3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden des Kreisverbandes oder des Landesverbandes NRW der Europa-Union erfolgen.
  4. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
    1. gegen die Hauptsatzung der Europa-Union Deutschland, gegen die Landessatzung oder die Satzung der Europa-Union Herne verstößt;
    2. Programm und Ziel der Europa-Union Herne gröblich gefährdet;
    3. durch ihr/sein Verhalten das öffentliche Ansehen der Europa-Union schädigt;
    4. trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand von mehr als einem Jahr gerät.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der einziehende Verband nach Anhörung des betroffenen Gliederungsverbandes. In den Fällen eines Verstoßes gegen diese Satzungen entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes Herne.

§ 7      Organe

Die Organe der Europa-Union Herne sind:

    1. die Mitgliederversammlung als oberstes Organ und
    2. der Kreisvorstand.

§ 8      Mitgliederversammlung

  1. Zur Mitgliederversammlung treten die Mitglieder der Europa-Union Herne zusammen. Personenvereinigungen sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Mitglied der Europa-Union Herne sind, entsenden je eine Vertreterin/einen Vertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung wählen den Kreisvorstand, Rechnungsprüfer/innen und Delegierte der Landesversammlung.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Kreisvorstand mindestens einmal im Kalenderjahr spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuberufen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies vom Kreisvorstand mehrheitlich beschlossen oder von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschafts- und den Finanzbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung des Kreisvorstandes.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 9      Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus
    1. dem Geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus
  • der/dem Vorsitzenden und
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden, sowie
    1. dem Erweiterten Vorstand, bestehend aus
  • der/dem Schriftführer/in,
  • der/dem Geschäftsführer/in und
  • bis zu fünf Beisitzerinnen und Beisitzer.

Der Geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Personen sind einzeln vertretungsberechtigt.

Auf eine Wahl von Schriftführer/in oder Geschäftsführer/in kann verzichtet werden, wenn die jeweiligen Aufgaben durch andere Mitglieder des Vorstands übernommen werden. Die Personen sind einzeln vertretungsberechtigt.

  1. Der Kreisvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Wahl der/des Vorsitzenden erfolgt geheim.
  3. Die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt geheim in einer gemeinsamen Wahl, sofern nicht eine getrennte Wahl durch ein Mitglied der Mitgliederversammlung beantragt wird.
  4. Die übrigen Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen und können per Akklamation durchgeführt werden, sofern nicht eine geheime Wahl durch ein Mitglied der Mitgliederversammlung beantragt wird.
  5. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vorschläge zu machen.
  6. Der Kreisvorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er bestimmt die Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen.
  7. Amtsdauer, Amtsenthebung
    1. Die Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes, der Rechnungsprüfer/innen und der Delegierten der Landesversammlung dauert zwei Jahre.
    2. Die Amtszeit von nachgewählten Mitgliedern endet mit der Amtszeit des Kreisvorstandes.
    3. Mitglieder des Kreisvorstandes können jederzeit aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Für die Amtsenthebung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Für den Beschluss über die Amtsenthebung gilt die dem Ausschließungsbeschluss entsprechende Regelung.
    4. Bei vorzeitigem Rücktritt oder Amtsenthebung des gesamten Kreisvorstandes, der Mehrheit oder des gesamten Geschäftsführenden Vorstands oder der/des Vorsitzenden muss binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, die vom ausscheidenden Vorstand einzuberufen ist.
    5. Die Mitgliederversammlung wählt in diesen Fällen den gesamten Kreisvorstand neu. Bis zur Wahl führt der bisherige Kreisvorstand die laufenden Geschäfte weiter.
    6. Tritt ein Mitglied des Kreisvorstandes zurück oder wird ihres/seines Amtes enthoben, ist eine Nachwahl nicht erforderlich.

§ 10    Geschäftsführung

  1. Der Geschäftsführenden Vorstand erledigt die von der Mitgliederversammlung oder vom Kreisvorstand übertragenen Aufgaben.
  2. Der Kreisvorstand stellt die ordnungsgemäße Verwaltung des Mitgliederbestandes sicher. Er kann dabei die bei der Europa-Union Nordrhein-Westfalen e.V. bzw. Europa-Union Deutschland e.V. entsprechend geführte Mitgliederverwaltung nutzen.
  3. Die Durchführung der laufenden Geschäfte obliegt der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer im Rahmen des vom Kreisvorstand festgelegten Rahmens.

§ 11    Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, die Geschäfte des Kreisverbandes in vollem Umfang zu überprüfen. Sie dürfen jederzeit tätig werden. Der Kreisvorstand hat ihnen alle Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch Einsicht in alle Akten zu geben. Die Rechnungsprüfer/innen berichten der Mitgliederversammlung.

§ 12    Finanz- und Beitragsordnung

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen obliegt grundsätzlich der Europa-Union Herne. Sie kann im Rahmen einer Vereinbarung durch den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Europa-Union durchgeführt werden.
  3. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach den Beschlüssen auf Bundes- und Landesebene.
  4. Über jede Beitragsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Der Kreisvorstand kann in begründeten Ausnahmefällen einen ermäßigten Beitrag erheben, muss jedoch den finanziellen Verpflichtungen des Kreisverbandes gegenüber den übergeordneten Gliederungen weiter nachkommen.
  6. Anfallende Kosten von Mitgliedern, die den Kreisverband auf europäischer (U.E.F.), Bundes- oder Landesebene vertreten oder an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, können angemessen erstattet werden. Über die Höhe der Kostenerstattung entscheidet der Kreisvorstand.
  7. Referentinnen/Referenten kann nach Beschluss des Kreisvorstandes ein angemessenes Honorar gezahlt werden.

§ 13    Wahlen und Abstimmungen

  1. Soweit in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist, entscheidet bei allen Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit.
  2. Bei Stimmengleichheit im Kreisvorstand entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bzw. bei deren bzw. dessen Abwesenheit die Stimme der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters.

§ 14    Protokollführung

  1. Über alle Sitzungen der Organe der Europa-Union Herne sind Protokolle anzufertigen.
  2. Die Schriftführung obliegt dabei der/dem Schriftführer/in. Der Kreisvorstand genehmigt die Protokolle in der folgenden Kreisvorstandssitzung.
  3. Die Protokolle jeder Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern und diejenigen jeder Kreisvorstandssitzung jedem Kreisvorstandsmitglied in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

§ 15    Junge Europäische Föderalisten

Das Verhältnis der Europa-Union Herne zu den Jungen Europäischen Föderalisten ist entsprechend dem Abkommen zwischen der Europa-Union Nordrhein-Westfalen e.V. und dem Verein Junge Europäer - Junge Europäische Föderalisten Nordrhein-Westfalen e.V. geregelt.

§ 16    Auflösung

  1. Die Auflösung der Europa-Union Herne kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Der Wortlaut des Auflösungsantrages muss aus der Tagesordnung ersichtlich sein und ist als Ordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung deutlich kenntlich zu machen.

§ 17    Satzungsänderung

  1. Die Satzung der Europa-Union Herne kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.
  2. Sie kann nur dann erfolgen, wenn der Tagesordnung die Beratung von Anträgen zur Satzungsänderung zu entnehmen ist. Der Gegenstand der Änderung ist auf der Einladung zur Mitgliederversammlung kenntlich zu machen.
  3. Der Kreisvorstand kann Satzungsänderungen, die aufgrund von Auflagen der Gerichte und Behörden oder durch Änderungen der Satzungen des Bundesverbandes oder des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Europa-Union Deutschland e.V. zwingend notwendig sind, beschließen.
  4. Diese Änderungen müssen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

§ 18    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und dem Eintrag in das Vereinsverzeichnis in Kraft.

 

Hinweis:

Die Satzung der Europa-Union Herne wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.10.2021 beschlossen und zuletzt durch die Mitgliederversammlung am 30.11.2022 geändert.